Unser Schulvorstand setzt sich aus 4 Lehrer- und 4 Elternvertreter zusammen. Die Elternvertreter werden von den Mitgliedern des Schulelternrates für 2 Jahre gewählt. Die aufgestellten
Elternvertreter müssen selbst nicht im Schulelternrat vertreten sein.
Für das aktuelle Schuljahr wurden folgende Mitglieder gewählt:
Elternvertreter:
Frau D. Haß
Frau M. Peters
Frau A. Schenke
Herr T. Nordemann
Stellvertreter:
Frau A. Behner
Frau A. Pfaffenroth
Herr T. Schohaus
Herr E. Covaciu
Lehrervertreter:
Frau Wellmann
Herr Kemper
Frau Keweloh
Frau Middelkampf
Stellvertreterin:
Frau Nieters
Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- ...
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§
52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der
Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
- ...
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
- ...
- Grundsätze für
a)
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die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
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b)
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die Durchführung von Projektwochen,
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c)
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die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
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d)
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die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
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Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die
Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.